In einer Berufsausübungsgemeinschaft schließen sich mehrere Ärzte zur gemeinsamen Patientenbehandlung zusammen. Sie teilen sich nicht nur Räume, Geräte und Personal, sondern auch den Patientenstamm. Dabei ist es nicht erforderlich, dass immer mehrere Ärzte gleichzeitig den Patienten behandeln. Die in der Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Ärzte haften gemeinsam gegenüber ihren Patienten und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. den Krankenkassen.
Berufsausübungsgemeinschaften können sich auf einen Standort (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft) oder auf mehrere Standorte (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) beziehen.
Möchten Ärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft vertragsärztlich tätig werden, müssen sie sich zuvor eine Genehmigung beim Zulassungsausschuss einholen. Bei reiner privatärztlicher Tätigkeit genügt i. d. R. eine Anzeige bei der zuständigen Ärztekammer.
Als Rechtsformen für Berufsausübungsgemeinschaften kommen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) und je nach Berufsrecht auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Frage.
Beispiele für Berufsausübungsgemeinschaften sind die Gemeinschaftspraxis und die Teilgemeinschaftspraxis.
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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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