Im Arztrecht sind 3 große Teilgebiete vereinigt:
- das ärztliche Berufsrecht, das im Bundesrecht, Landesrecht und Kammerrecht Regelungen trifft zu den Voraussetzungen zum Arztberuf und seiner Ausübung inklusive der Rechtsformen im Verhältnis zu Patienten, anderen Ärzten, Vertretern anderer Heilberufe und der Industrie, insbesondere zur pharmazeutischen Industrie und anderen Gesundheitssektoren
- das Vertragsarztrecht, das die Behandlung von Kassenpatienten über das Sozialgesetzbuch regelt und die Bundesmantelverträge regelt; hier sind auch die verschiedenen Formen der Niederlassung von Vertragsärzten behandelt wie Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis, ausgelagerte Praxisstätte, Zweigpraxen, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften, Teilberufsausübungsgemeinschaften und medizinische Versorgungszentren (MVZ)
- das Arzthaftungsrecht, das die Haftung des Arztes im Falle einer mangelhaften Vertragserfüllung zwischen ihm und dem Patienten oder einer Fehlbehandlung regelt.
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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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