Klärung eines Behandlungsfehlers

Ob ein Behandlungsfehler vorgelegen hat, kann ein Rechtsanwalt im Einzelfall nicht immer sofort beantworten, aber er kann Ihnen helfen, die Antwort herauszufinden. Hierzu wird er zunächst unter Vorlage einer Vollmacht und einer Schweigepflichtentbindungserklärung eine Kopie der Patientenakte beim Arzt anfordern und mithilfe eines Sachverständigengutachtens überprüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Das Sachverständigengutachten kann entweder außergerichtlich privat über einen durch den Patienten beauftragten Arzt, durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, die Gutachterstelle der Landesärztekammer oder im Rahmen eines Gerichtsprozesses durch das Gericht eingeholt werden. Die ersten drei genannten Gutachten haben im Rahmen eines Gerichtsprozesses lediglich die Wirkung des Parteivortrags, können also ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht ersetzen. Sie können aber im Vorfeld eines Prozesses helfen, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens einzuschätzen.

Mehr zum Thema Behandlungsfehler siehe hier.

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Autorin der Seite:

M.-St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
www.jusmedicus.de

Letzte Aktualisierung von Prof. Dr. Hans-Peter Buscher (Arzt):
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Prof. Dr. Hans-Peter Buscher (Arzt)

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Von Prof. Dr. Hans-Peter Buscher (Arzt)

Studium in Freiburg und Wien, biochemische Forschung in Bochum über Glykoproteine. Klinische Ausbildung und Forschung über Gallensäuretransport und Cholestase an der Universitätsklinik Freiburg. Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, Habilitation. Chefarzt in Berlin und Frankfurt (Oder).

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