Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht regelt die Haftung des Arztes im Falle einer mangelhaften Vertragserfüllung zwischen ihm und dem Patienten, also in der Regel im Falle einer Fehlbehandlung.

Drei große Gebiete werden unterschieden: Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler und Dokumentationsfehler . In der Regel führen nur Behandlungsfehler zur Arzthaftung. Aufklärungs- und Dokumentationsfehler können jedoch zu Beweislastverschiebungen führen und haben daher negative Auswirkungen auf die Prozessposition von Ärzten.

Wichtig ist immer, die Beweislast zu klären. In der Regel hat der Kläger, also der Patient, zu beweisen, dass seine Klage zulässig und begründet ist. Im Falle von Aufklärungs- oder Dokumentationslücken kann eine Beweislastumkehr eintreten, bei der der Arzt nachweisen muss, dass sein Vorgehen gemäß dem Einverständnis und der aktuellen Situation des Patienten sowie dem Stand des medizinischen Wissens (Facharztstandard) erfolgte.

Wenn sich ein Arzt einem vom Patienten behaupteten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus einem Behandlungsfehler ausgesetzt sieht, sollte er als erstes sofort seine Berufshaftpflichtversicherung darüber informieren. Die Berufshaftpflichtversicherung stellt dem Arzt einen Rechtsanwalt zur Seite, mit dem er die Risiken und Erfolgsaussichten einer außergerichtlichen Einigung, eines Schiedsverfahrens bei der Ärztekammer oder eines Gerichtsprozesses erörtern kann. Auf keinen Fall sollte der Arzt gegenüber dem Patienten irgendeine Äußerung abgeben, die als Schuldeingeständnis angesehen werden könnte, weil der Arzt dann Gefahr läuft, seinen Versicherungsschutz zu verlieren.


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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
Homepage: http://www.jusmedicus.de