Zweigpraxis

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Eine Zweigpraxis liegt vor, wenn ein Arzt zusätzlich zu seinem Hauptsitz weitere Praxisräume an einem anderen Standort eröffnet und dort ebenfalls Sprechstunden für Patienten anbietet.

Vertragsärzte dürfen neben ihrem Hauptsitz eine Zweigpraxis eröffnen, wenn die Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Patienten an dem Standort der Zweigpraxis verbessert wird und die Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Patienten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt wird (§ 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung-Ärzte).

In den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern ist geregelt, dass ein Arzt an maximal zwei weiteren Standorten neben seinem Hauptsitz tätig werden darf. Die Zweigpraxis muss von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden und ist bei der Ärztekammer anzuzeigen.

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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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