Die Teilberufsausübungsgemeinschaft ist eine Sonderform eines Kooperationsmodells. Auf die Frage “Eine Klinik bietet mir als einem niedergelassenen Facharzt an, mit anderen niedergelassenen Fachärzten am Standort der Klinik eine Teilberufsausübungsgemeinschaft zu gründen. Was ist zulässig? Wie kann der Vertrag gestaltet werden? ” kann folgendermaßen allgemein geantwortet werden:
Im Rahmen der Gründung einer Teilgemeinschaftspraxis ist zu beachten, dass nicht ein Umgehungsmodell hinsichtlich des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt vorliegt. Ansonsten ist im Teilgemeinschaftspraxisvertrag zwischen den beteiligten Ärzten z. B. zu regeln,
- auf welches Leistungsspektrum sich die gemeinsame Berufsausübung erstreckt,
- in welchem Umfang investiert und für Verluste aufgekommen werden muss,
- ob gemeinsames Vermögen angeschafft wird,
- wie die Gewinnverteilung erfolgt,
- wie die Mitbestimmungsrechte verteilt werden und
- in welchem Umfang gehaftet wird.
Ferner sollten Vereinbarungen zur Laufzeit und zu Kündigungsfristen getroffen werden.
Die Teilberufsausübungsgemeinschaft schließt mit der Klinik einen Nutzungsvertrag ab, der sich auf die Überlassung von Räumen, Geräten und / oder Personal beziehen kann. Im Falle einer Personalüberlassung muss den Ärzten der Teilberufsausübungsgemeinschaft das Weisungsrecht in medizinischen Angelegenheiten eingeräumt werden. Mit der Klinik ist ferner zu vereinbaren, wer für die Gewährleistung von Sicherheits- und Hygienebestimmungen verantwortlich ist, wer wofür haftet und wer für Schäden an den überlassenen Geräten aufzukommen hat. Zudem ist zu vereinbaren, ob die Klinik verpflichtet ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen, wenn ein zur Nutzung überlassenes Gerät nicht reparabel oder veraltet ist. Wie in jedem Vertrag sind die Laufzeit und Kündigungsfristen zu regeln, bei denen zu beachten ist, dass sich evtl. getätigte Investitionen amortisieren.
Eine gemeinsame Patientenbehandlung von den Ärzten der Teilberufsausübungsgemeinschaft und den Klinikärzten findet nicht statt. Der ambulante Sektor und der stationäre Sektor bleiben grundsätzlich getrennt. Es ist jedoch möglich, dass die Ärzte der Teilgemeinschaftspraxis zugleich als Konsiliar- oder Belegärzte der Klinik tätig werden und mit der Klinik entsprechende Verträge abschließen. Umgekehrt ist es möglich, dass Klinikärzte einen Teilzeitanstellungsvertrag bei der Teilgemeinschaftspraxis erhalten und dadurch berechtigt werden, die ambulanten Patienten der Teilgemeinschaftspraxis zu behandeln.
Weitergehende Verzahnungen des ambulanten und des stationären Sektors sind im Rahmen von Direktverträgen mit Krankenkassen möglich (z. B. Integrierte Versorgung).
Verweise
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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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