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Was ist seit dem 01.01.2012 bei der Ausschreibung und Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen zu beachten?
Zum 01.01.2012 ist das GKV-Versorgungsstrukturgesetz in Kraft getreten. Seit dem ist es möglich, Vertragsarztzulassungen zu befristen. Zudem wird es ab dem Jahr 2013 möglich sein, dass der Zulassungssauschuss von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ganz absieht. Daher sollten Übertragungsverfahren nach Möglichkeit noch im Jahre 2012 abgeschlossen werden.
Befristung
Bei einem Überschreiten des Versorgungsgrades von 100 % kann der Zulassungsausschuss die Zulassung für einen Arzt, der sie im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach Ausschreibung erhält, zeitlich befristen. Wie lang dieser Befristungszeitraum mindestens sein muss, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Dies liegt im Ermessen der Zulassungsausschüsse. Für Praxisnachfolger bedeutet dies eine Unsicherheit, da sie im Vorfeld nicht wissen, für wie viele Jahre sie die Praxis mit der Vertragsarztzulassung betreiben dürfen und ob sich ihre Investitionen in diesem Zeitraum amortisieren. Daher ist hier besondere Sorgfalt bei der Gestaltung von Praxisübernahmeverträgen erforderlich! Ist eine Zulassung einmal befristet worden, so kann sie nach einem erneuten Verzicht des Nachfolgers nicht wieder ausgeschrieben werden.
Bei Befristungen handelt es sich um Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides, die durch einen Widerspruch isoliert anfechtbar sind. Dies bedeutet, dass ein Praxisnachfolger, der nur eine befristete Zulassung erhält, überprüfen lassen sollte, ob er zwar nicht gegen den Zulassungsbescheid im Ganzen, jedoch isoliert gegen die Befristung Widerspruch einlegt und gegebenenfalls ins Klageverfahren geht.
Entscheidungsbefugnis des Zulassungsausschusses über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens
Ab dem 01.01.2013 darf die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag eines Arztes nicht mehr wie bisher ein Ausschreibungsverfahren durchführen. Zuvor hat der Zulassungsausschuss darüber zu entscheiden, ob ein solches Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird oder ob der Vertragsarztsitz für die Aufrechterhaltung der Versorgung der Versicherten nicht mehr erforderlich ist. Verneint der Zulassungsausschuss die Erforderlichkeit, kann der abgebende Vertragsarzt seinen Sitz nicht mehr an einen Nachfolger übertragen. Er erhält dann von der Kassenärztlichen Vereinigung den Verkehrswert erstattet. Wer diesen Verkehrswert und nach welchen Kriterien festlegen wird, lässt das Gesetz offen.
Ein Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren muss jedoch dann durchgeführt werden, wenn es sich bei dem potentiellen Praxisnachfolger um einen Angehörigen des abgebenden Arztes, einen anderen Arzt, mit dem er zusammen bisher eine Berufsausübungsgemeinschaft betrieben hat oder um einen bisherigen angestellten Arzt handelt. Dies führt zwar dazu, dass zwingend ein Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden muss. Es bedeutet jedoch noch nicht, dass der Angehörige, ehemalige Angestellte oder Berufsausübungsgemeinschaftspartner dann diesen Sitz tatsächlich auch erhalten muss. Bewerben können sich im Nachbesetzungsverfahren wie bisher alle interessierten Ärzte. Sollte der Zulassungsausschuss zu dem Ergebnis kommen, dass er einen anderen Arzt als den Angehörigen/ehemaligen Anstellten oder Gemeinschaftspraxispartner als geeigneter im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens bevorzugen müsste, kann er auch zu diesem Zeitpunkt noch entscheiden, dass doch keine Nachbesetzung des Sitzes durchführt wird sondern der Sitz verfällt und der abgebende Vertragsarzt eine Entschädigung des Verkehrswertes durch die KV erhält.
Wir dagegen ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt, sind seit dem 01.01.2012 zusätzlich folgende Aspekte im Rahmen der Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss zu berücksichtigen:
• mindestens fünf-jährige Tätigkeit in unterversorgten Bereichen,
• Bereitschaft des Arztes, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der KV definiert wurden, zu erfüllen,
• Verlängerung der ärztlichen Tätigkeit bei Erziehungs- und Pflegezeiten.
Durch oben genanntes Verfahren ist wesentlich mehr Zeit als bisher einzuplanen, wenn ein Vertragsarztsitz ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll. Aufgrund der Unsicherheit, ob überhaupt ein Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren stattfindet, sollten sich abgabewillige Ärzte im Vorfeld gut über alternative Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. den Verzicht zum Zwecke einer Anstellung, beraten lassen. Denn bei einem Verzicht zum Zwecke der Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt oder in einem medizinischen Versorgungszentrum hat der Zulassungsausschuss rechtlich keine Möglichkeit, den Sitz „zu vernichten“. Da Angestelltensitze seit dem 01.01.2012 auch wieder in volle Vertragsarztsitze rückumgewandelt werden können, und der Zulassungsausschuss auch hierbei keine Möglichkeit hat, diesen Sitz zu vernichten, könnte die Abgabe an einen präferierten Praxisnachfolger möglicherweise über diesen Umweg sichergestellt werden.
Spezielle Probleme bei Nachbesetzungen
- Fachübergreiflichkeit und Nachbesetzung von Angestelltensitzen in MVZ
- Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Gemeinschaftspraxen – Missbrauchskontrolle
- Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes – Fortführungswille des Bewerbers
Siehe auch
- Vertragsarztrecht
- Hinauskündigungsklausel bei Berufsausübungsgemeinschaft von Ärzten
- Vertretung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis oder eines MVZ
Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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