BSG-Urteil
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der Erhalt des fachübergreifenden Charakters eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) voraussetzt, dass für jedes der Fachgebiete mindestens eine halbe Arztstelle zur Verfügung steht, weil das Sozialgesetzbuch V und die Zulassungsverordnung-Ärzte nur zeitlich volle und hälftige Versorgungsaufträge kennen.
Diese Klarstellung dient einer Rechtsvereinheitlichung im Bundesgebiet, da die verschiedenen Zulassungsausschüsse bisher unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten haben, ob die Fachübergreiflichkeit eines MVZ nur durch volle Arztstellen oder auch durch halbe Arztstellen hergestellt werden kann.
Ferner hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein halber oder ganzer Angestelltensitz in einem MVZ erst dann entzogen werden kann, wenn er sechs Monate lang nicht nachbesetzt wurde. Bezieht sich die Nichtbesetzung lediglich auf eine Viertelstelle, kommt eine Entziehung eines Teils der Zulassung dagegen nicht in Frage.
Quelle:
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az.: B 6 KA 23/11 R
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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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