Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Prävention beschlossen, welches auch Neuregelungen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen enthält.
Kategorie: Medizinrecht
Auf diesen Seiten werden Informationen zu den verschiedenen Themen des Medizinrechts dargestellt.
Umsetzung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes – neue Bedarfsplanung
Umsetzung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes: Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, welches am 01.01.2012 in Kraft getreten ist, wurde auch eine Neuregelung der ärztlichen und psychotherapeutischen Bedarfsplanung vorgenommen.
Unterlassungsanspruch gegen Arzt wegen Empfehlung eines bestimmten Hilfsmittels
Unterlassungsanspruch gegen Arzt: Ein Wettbewerbsverein hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen Arzt, wenn dieser einen durch den Wettbewerbsverein engagierten Testpatienten ungefragt auf die Möglichkeit des Bezugs eines Hilfsmittels im verkürzten Versorgungsweg oder über einen bestimmten Anbieter verweist.
Anspruch auf Sonderbedarfszulassung in bestimmten Fällen
Es besteht ein Anspruch auf Sonderbedarfszulassung, wenn Versicherte anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km angewiesen sind.
Belegärztlich tätiger Nephrologe – kein Anspruch auf Befreiung vom Notdienst
Kein Anspruch auf Befreiung vom Notdienst: Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass belegärztlich tätige Nephrologen wegen der ihnen obliegenden Verpflichtungen im Rahmen des Dialysebereitschaftsdienstes keinen Anspruch auf Befreiung vom allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst haben.
Behandlung und Körperverletzung
Behandlung und Körperverletzung sind nahe beisammen. Die wirksame Einwilligung des Patienten entscheidet darüber, ob eine ärztliche Maßnahme einen rechtmäßigen Heileingriff oder eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt. Die Einwilligung des Patienten ist nur wirksam, wenn er zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.
Medizinrecht
Medizinrecht ist ein umfassender Begriff für alle Rechtsbeziehungen des Arztes bzw. Zahnarztes, Angehöriger anderer Heilberufe und von Organisationen, die medizinische Leistungen anbieten.