Behandlung und Körperverletzung sind nahe beisammen.
Die wirksame Einwilligung des Patienten entscheidet darüber, ob eine ärztliche Maßnahme einen rechtmäßigen Heileingriff oder eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt. Die Einwilligung des Patienten ist nur wirksam, wenn er zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist (siehe Patientenaufklärung) und in Kenntnis der Folgen und Risiken zugestimmt hat.
Falls zwischen einem Arzt und einem Patienten ein Streit darüber entsteht, ob sich die ärztliche Behandlung im Rahmen der Einwilligung des Patienten gehalten hat, ist ein Sachverständigengutachten hierüber einzuholen. Insbesondere muss nachweisbar sein, dass im Aufklärungsgespräch schwerwiegende Komplikationen angesprochen wurden, auch wenn sie selten vorkommen und im vorliegenden Fall als unwahrscheinlich eingeschätzt wurden. Sie brauchen dabei nicht in allen Einzelheiten dargestellt worden sein. Dem Patienten müssen die möglichen Folgen auf seine private und berufliche Lebensführung jedoch klar geworden sein.
Insbesondere bei Operationen ist zu klären, ob der Arzt unvorhergesehene Eingriffe vornehmen darf, oder ob er den Patienten erst wieder aus der Narkose aufwachen lassen, aufklären und nach erfolgter Einwilligung in den erweiterten Eingriff erneut unter Narkose operieren muss.
- Wenn mit dem Aufschieben des Eingriffs und der erneuten Narkose keine besondere Gefahr für den Patienten verbunden ist, wird der Arzt so vorgehen müssen.
- Würde das Aufschieben dagegen zu einer unverhältnismäßig großen oder gar lebensbedrohlichen Gefahr führen, wird sich die Einwilligung des Patienten mutmaßlich auch auf die Erweiterung des Eingriffs erstrecken. In diesem Falle darf der Arzt die Erweiterung des Eingriffs rechtmäßigerweise vornehmen. Er kann sogar dazu gezwungen sein, um das Leben des Patienten oder wesentliche Lebensqualitäten nicht zu gefährden. Nachträglich kann allerdings gefragt werden, ob ein Aufklärungsfehler vorgelegen hat.
Verweise
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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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