MVZ: Halber Sitz reicht für Fachübergreiflichkeit – Nachbesetzung von Angestelltensitzen
Am 19.10.2011 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass ein halber Vertragsarzt- oder Angestelltensitz einer Fachgruppe im MVZ für die Erhaltung der Fachübergreiflichkeit ausreicht. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht Ausführungen zur Nachbesetzung von Angestelltensitzen im MVZ gemacht.
Gemäß § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist auch in gesperrten Planungsbereichen die Nachbesetzung einer in einem MVZ frei gewordenen Arztstelle möglich. Hierbei ist keine Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und keine Bewerberauswahl durch den Zulassungsausschuss vorgesehen.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass ein voller oder halber Angestelltensitz innerhalb von 6 Monaten nachbesetzt werden kann. In Ausnahmefällen ist der Zulassungsausschuss berechtigt, die Frist nochmals um höchstens 6 weitere Monate zu verlängern, wenn die Nachbesetzung trotz erkennbar ernstlichen Bemühens misslingt. Gewahrt ist die 6-Monatsfrist, wenn der Antrag auf Nachbesetzung binnen dieser Frist dem Zulassungsausschuss in vollständiger Form zugegangen ist und auch alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei muss es sich um einen „echten“ Antrag handeln, was bedeutet, dass der als Nachfolger benannte Arzt auch ernstlich an der Stelle interessiert sein muss. Anhaltspunkten, die dies als fraglich erscheinen lassen, muss der Zulassungsausschuss nach Auffassung des Bundessozialgerichts nachgehen.
Wird die 6-Monatsfrist nicht eingehalten, so erlischt das Recht auf Nachbesetzung.
Eine Nachbesetzung setzt voraus, dass die Anstellung des neuen Angestellten sich umfangsmäßig im Rahmen der bisherigen Besetzung hält und deren Umfang nicht überschreitet, die Stelle bereits real durch einen anderen Arzt besetzt sein muss, das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorherigen im Wesentlichen entspricht, wobei eine Identität der Fachgebiete jedoch nicht erforderlich ist, so das Bundessozialgericht.
Ein fortführungsfähiges Praxissubstrat ist jedoch für die Nachbesetzung – anders als für die Veräußerung einer Vertragsarztpraxis – nicht erforderlich.
Die oben dargestellte 6-Monatsfrist für die Nachbesetzung gilt jedoch nur für volle oder halbe Angestelltensitze. Für ein Viertel-Sitze gilt sie ausdrücklich nicht, da sich die Regelungen über Versorgungsaufträge sowie das Ruhen oder die Entziehung von Zulassungen im Sozialgesetzbuch V sowie in der Ärzte-Zulassungsverordnung jeweils nur auf volle oder halbe Zulassungen, nicht aber auf ein Viertel-Zulassungen beziehen. Daher hat das Bundessozialgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass das Recht auf Nachbesetzung einer vakant gewordenen ein Viertel-Arztstelle nicht zeitlich begrenzt ist. Ausdrücklich nicht entschieden hat das Bundessozialgericht über den denkbaren Fall, dass in einem MVZ gezielt Bruchteile von Arztstellen unbesetzt gelassen werden, die kumuliert einen hälftigen Versorgungsauftrag ergeben. Hier könnte es sein, dass auch die Nachbesetzung einer ein Viertel-Arztstelle nach Ablauf von 6 Monaten für nicht mehr zulässig gehalten wird.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011, Aktenzeichen: B 6 KA 23/11 R
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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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