Auf die Fragen “Wie kann eine Kooperation zwischen verschiedenen Ärzten, bei der jede Seite profitiert, rechtlich abgesichert werden? Wann kommt man in die Nähe der verbotenen „Zuweisung gegen Entgelt?” kann folgendermaßen allgemein geantwortet werden:
Eine verbotene Zuweisung gegen Entgelt i. S. d. § 31 Musterberufsordnung – Ärzte (MBO-Ä) liegt bei ärztlichen Kooperationen vor, wenn nur einer der Ärzte die abrechenbaren Leistungen erbringt und der andere daran mitverdient, obwohl er nur seine Patienten geschickt hat, ohne selbst zu behandeln.
Liegt dagegen eine gemeinsame Patientenbehandlung vor, wie z. B. bei Gemeinschaftspraxen, bei denen auch nicht immer alle beteiligten Ärzte gleichzeitig in die Patientenbehandlung involviert sein müssen, besteht keine Gefahr, gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt zu verstoßen.
Nach der Einführung von Teilgemeinschaftspraxen, in denen sich die gemeinsame Berufsausübung nicht auf das gesamte ärztliche Behandlungsspektrum bezieht, sondern nur auf einen Teil davon, ist vermehrt versucht worden, Zuweisermodelle durch Gründung solcher Teilgemeinschaften zu legalisieren. Aber auch hier war es meistens so, dass nur ein an der Teilgemeinschaftspraxis beteiligter Arzt, z.B. Laborarzt, die abrechenbaren Leistungen erbracht hat, während seine Zuweiser im Rahmen der Teilgemeinschaftspraxis keine eigenen Leistungen erbracht, sondern nur mitverdient haben. Diesen Modellen hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Zulassungsverordnung-Ärzte einen Riegel vorgeschoben, indem er festgelegt hat, dass im vertragsärztlichen Bereich Berufsausübungsgemeinschaften nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gegründet werden dürfen. In einige Berufsordnungen der Landesärztekammern, z. B. in Rheinland-Pfalz, sind für den privatärztlichen Bereich vergleichbare Regelungen aufgenommen worden.
Daher bleibt für Kooperationen zwischen zuweisenden und zuweisungsgebundenen Fachgebieten nur die Möglichkeit, sich zur vollumfänglichen gemeinsamen Patientenbehandlung zusammenzuschließen oder – wenn möglich – nur eine Nutzungsgemeinschaft, z. B. Apparategemeinschaft, zu gründen. Auch hier ist darauf zu achten, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt vermieden wird, indem grundsätzlich alle an der Berufsausübungsgemeinschaft beteiligten Ärzte auch an der Leistungserbringung beteiligt sein müssen.
Da die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit im Einzelfall eine Gratwanderung sein kann, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und die Transparenz gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung (KV) und Ärztekammer dringend zu empfehlen.
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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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