Aufklärungsfehler geschehen relativ häufig und können zu Regressansprüchen führen.
Die ärztliche Aufklärung hat vor Diagnose- und Heileingriffen und dem Verschreiben bzw. Verabreichen von Medikamenten in dem Umfang zu erfolgen, dass der Patient im Großen und Ganzen eine Vorstellung von seiner Krankheit, Art und Umfang der bevorstehenden Maßnahme, den Risiken und den Auswirkungen – auch im Falle des Misserfolgs – auf seine private und berufliche Lebensführung bekommt.
Im Streitfall muss ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden, welche mit einer konkreten ärztlichen Maßnahme verbundenen Folgen und Risiken typischerweise einhergehen, so dass der Arzt hierüber aufzuklären hat.
Als Grundregel gilt: je schwerer und einschneidender die Folge der ärztlichen Maßnahme für den Patienten ist, desto ausführlicher hat die Aufklärung zu erfolgen und sich auch auf nur sehr seltene Komplikationen zu erstrecken.
Ist die Aufklärung unvollständig, so ist die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam. Bei Unwirksamkeit der Einwilligung stellt ein ärztlicher Heileingriff immer eine Körperverletzung dar.
Nach neuer Rechtsprechung des BGH (2014) ist daher auch der aufklärende Arzt gemäß § 823 BGB zum Ersatz des durch eine Operation entstandenen Körperschadens verpflichtet.
Die Haftung aus sog. unerlaubter Handlung trifft immer den handelnden Arzt persönlich, also auch die im Krankenhaus angestellten Ärzte, die im Rahmen der Arbeitsaufteilung die Aufklärung vornehmen. Dazu siehe hier.
Verweise
- Medizinische Leitlinien
- Patienteneinwilligung und Aufklärung des Arztes über Behandlungsalternativen
- Patientenaufklärung
- Behandlungsfehler
- Behandlung und Körperverletzung
- Selbstbestimmungsrecht von Patienten
Weiteres
Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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