Zweigpraxis

Gesetz Recht
Gesetz und Recht

Eine Zweigpraxis liegt vor, wenn ein Arzt zusätzlich zu seinem Hauptsitz weitere Praxisräume an einem anderen Standort eröffnet und dort ebenfalls Sprechstunden für Patienten anbietet.

Vertragsärzte dürfen neben ihrem Hauptsitz eine Zweigpraxis eröffnen, wenn die Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Patienten an dem Standort der Zweigpraxis verbessert wird und die Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Patienten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt wird (§ 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung-Ärzte).

In den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern ist geregelt, dass ein Arzt an maximal zwei weiteren Standorten neben seinem Hauptsitz tätig werden darf. Die Zweigpraxis muss von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden und ist bei der Ärztekammer anzuzeigen.

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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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Prof. Dr. Hans-Peter Buscher (Arzt)

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Kategorisiert als Medizinrecht

Von Prof. Dr. Hans-Peter Buscher (Arzt)

Studium in Freiburg und Wien, biochemische Forschung in Bochum über Glykoproteine. Klinische Ausbildung und Forschung über Gallensäuretransport und Cholestase an der Universitätsklinik Freiburg. Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, Habilitation. Chefarzt in Berlin und Frankfurt (Oder).

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