Zulassungsrechtliche Änderungen beim GKV-Versorgungsstrukturgesetz: Der Kreis der Träger, die MVZ gründen dürfen, ist um Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V erweitert worden.
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Zulassungsrechtliche Änderungen beim GKV-Versorgungsstrukturgesetz: Der Kreis der Träger, die MVZ gründen dürfen, ist um Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V erweitert worden.