Das Vertragsarztrecht regelt das Verhältnis von Ärzten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn ein Arzt nicht nur Privatpatienten sondern auch gesetzlich krankenversicherte Patienten (Kassenpatienten) behandeln möchte, muss er zunächst beim Zulassungsausschuss im Bezirk seiner Kassenärztlichen Vereinigung eine Vertragsarztzulassung beantragen.