Kein Anspruch auf Befreiung vom Notdienst: Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass belegärztlich tätige Nephrologen wegen der ihnen obliegenden Verpflichtungen im Rahmen des Dialysebereitschaftsdienstes keinen Anspruch auf Befreiung vom allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst haben.