In einer ausgelagerten Praxisstätte dürfen lediglich einzelne Leistungen aus dem gesamten Diagnose- und Behandlungsspektrum erbracht werden (§ 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung-Ärzte). Die ausgelagerten Praxisräume sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber zuvor bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und bei der Ärztekammer angezeigt werden. Der Erstkontakt zu Patienten darf in den ausgelagerten Praxisräumen ebenso wenig stattfinden, wie… Ausgelagerte Praxisstätte weiterlesen