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Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

Nach Auffassung des BSG sind an die „Fortführung“ einer Praxis i. S. d. § 103 Abs. 4 SGB V strenge Anforderungen zu stellen. Dies soll verhindern, dass es zu gesetzlich nicht gewollten Verkäufen von Zulassungen (ohne dazugehörige Praxis) komme.

Weiterleitung nach:

  • Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes – Fortführungswille des Bewerbers

Veröffentlicht am 25. September 2013Von Prof. Dr. Buscher (Arzt)
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