Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes – Fortführungswille des Bewerbers

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes entschieden, dass der Zulassungsausschuss für Ärzte einen Bewerber um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz wegen fehlenden Fortführungswillens ablehnen darf, wenn dieser plant, in einem zweiten Schritt auf seine Zulassung zum Zwecke der Anstellung zu verzichten und den bisherigen Standort der Praxis lediglich als angestellter Arzt einer Berufsausübungsgemeinschaft (alternativ: eines MVZ) fortzuführen.

Nach Auffassung des BSG sind an die „Fortführung“ einer Praxis i. S. d. § 103 Abs. 4 SGB V strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu gesetzlich nicht gewollten Verkäufen von Zulassungen (ohne dazugehörige Praxis) komme. Dies ergebe sich daraus, dass in überversorgten Planungsbereichen ein Hinzutreten weiterer Vertragsärzte aufgrund von Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das Ausscheiden eines Arztes aus der vertragsärztlichen Versorgung in wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichen führe grundsätzlich dazu, dass der Sitz dieses Arztes entfalle. Das vermindere entweder die Zahl der zugelassenen Ärzte oder führe – auf kürzere oder längere Sicht – dazu, dass der Planungsbereich entsperrt werde.

Demgegenüber lasse es der Gesetzgeber zu, dass ein bestehender – für die Versorgung in einem wegen Überversorgung gesperrten Gebiet eigentlich nicht erforderlicher – Vertragsarztsitz nachbesetzt werden könne. Mit dieser Ausnahme berücksichtige der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw. seiner Erben, welche anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden, und trage damit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung.

Weil typischerweise die Arztpraxis nicht veräußert werden könne, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhalte, bedürfe es der Zulassung des Erwerbers. Nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Arztpraxis sei veräußerbar. Wo die Praxis in Wirklichkeit nicht veräußert werden solle, weil der neu hinzukommende Arzt sie nicht fortführen könne oder wolle, bestehe kein Grund für eine Nachfolgezulassung.

Nach Auffassung des BSG reiche es nicht aus, wenn der Nachfolger lediglich als angestellter Arzt in der Zweigpraxis einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines MVZ am Standort der bisherigen Praxis tätig werden wolle. Denn eine Praxisfortführung beinhalte sowohl eine „räumliche“ als auch eine „personelle“ Komponente.

In personeller Hinsicht sei erforderlich, dass der Nachfolger … (weiter siehe hier)).

 


St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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