Werbung mit Rabatten und Festpreisen durch Zahnärzte unzulässig

Werbung mit Rabatten und Festpreisen durch Zahnärzte unzulässig

Das Landgericht Köln hat sich in 2 Urteilen mit der Werbung von Zahnärzten auf einer Internetplattform auseinandergesetzt. Dort hatten Zahnärzte Bleaching stark rabattiert und zu einem Festpreis angeboten. Sie hatten damit argumentiert, die zahnärztliche Berufsordnung greife nicht ein, da Bleaching eine kosmetische Behandlung sei und auch von Kosmetikern angeboten werde. Dem ist das Landgericht Köln jedoch nicht gefolgt.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln komme es nicht darauf an, ob Bleaching nur von einem Zahnarzt oder auch von einem Kosmetiker erbracht werden könne, also ob es sich um eine Heilbehandlung handele. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zahnärzte aufgetreten seien und als solche Angebote unterbreitet haben, die zwar nicht zwingend, aber typischerweise von Zahnärzten durchgeführt werden. Unterbreiten sie diese Angebote, unterstehen sie auch den berufsrechtlichen Vorschriften. Ein Zahnarzt habe eine besondere Ausbildung durchlaufen, die im Gegensatz zu einem Kosmetiker vor allem medizinische Aspekte erfasse. Der Kunde, der sich dafür entscheide, eine Behandlung bei einem Zahnarzt und nicht bei einem Kosmetiker durchführen zu lassen, vertraue in besonderem Maße darauf, dass die Behandlung nicht mit Nebenwirkungen oder gesundheitlichen Risiken für ihn verbunden sei bzw., dass der Zahnharzt in der Lage sei, mit eventuell auftretenden Komplikationen im besonderen Maße umzugehen. Das Angebot von Rabatten für Bleaching sei daher unzulässig.

Auch das Festpreisangebot sei unzulässig. Die Zahnärzte sprechen ein allgemeines Angebot für alle Patienten aus, ohne überhaupt zu wissen, wer diese Patienten sind. Denn diese schließen einen Vertrag über das Internet, ohne dass die Zahnärzte soweit involviert wären und kommen erst in die Praxis, um den Gutschein zum bezahlten Preis einzulösen.

Darauf, ob es sich bei Bleaching um Leistungen handele, die nicht im Gebührenverzeichnis erwähnt seien, komme es nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht an. Denn wenn es sich um eine Leistung handelt, die nicht in der GOZ durch eine Gebührenziffer geregelt ist, muss eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Heil- und Kostenplans erfolgen. Dies muss geschehen, bevor der Preis festgesetzt wird. Dazu muss vor Erstellung des Heil- und Kostenplans eine Untersuchung des jeweiligen Patienten stattfinden, damit der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan an den individuellen Bedürfnissen des Patienten ausrichten könne. Daher sei das Angebot von Festpreisen über eine Internetplattform ohne vorherige Untersuchung des Patienten unzulässig.

Quelle: LG Köln, Urteile vom 21.06.2012, AZ. 31 O 767/11 und 31 O 25/12

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Autorin der Seite: St. Dönnebrink
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Mediatorin, bundesweit tätig.
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