Unterlassungsanspruch gegen Arzt: Ein Wettbewerbsverein hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen Arzt, wenn dieser einen durch den Wettbewerbsverein engagierten Testpatienten ungefragt auf die Möglichkeit des Bezugs eines Hilfsmittels im verkürzten Versorgungsweg oder über einen bestimmten Anbieter verweist (hier: Hörgerät).
Das Landgericht (LG) Dortmund versteht – ebenso wie der Bundesgerichtshof – unter einer Verweisung im Sinne des Berufsrechts nicht nur den Patienten bindende Überweisungen sondern auch bloße Empfehlungen, da nach dem Zweck der Regelung die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleistet werden solle und diese Wahlfreiheit schon dann beeinträchtigt sei, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahe lege oder auch nur empfehle. Ausgenommen hiervon seien lediglich Empfehlungen, um die der Patient bitte.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Rechtsprechung derartige berufsrechtswidrige Empfehlungen bestimmter Anbieter gesundheitlicher Leistungen auch in dem Aushang von Plakaten oder dem Auslegen von Flyern im Wartezimmer gesehen hat.
Quelle: Landgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.2012, Az: 25 O 209/12
Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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