Kooperationsverträge zwischen Zahnärzten und Dentallaboren sind nichtig, wenn sich Zahnärzte verpflichten, das Dentallabor mit sämtlichen bei ihnen anfallenden Leistungen zu beauftragen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (Zahn-)ärzte aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht gehalten sind, die Entscheidung darüber, an wen sie einen Patienten verweisen oder wem sie Untersuchungsmaterial zur Laboruntersuchung überlassen, allein nach ärztlichen Gesichtspunkten mit Blick auf das Patienteninteresse zu treffen haben.
In dem zugrundeliegenden Fall hatten Zahnärzte mit einem Dentallabor einen Vertrag abgeschlossen, wonach sie verpflichtet waren, sämtliche bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen bei diesem Dentallabor in Auftrag zu geben. Zudem waren sie über ein gesellschaftsrechtliches Geflecht von Unternehmen am Gewinn dieses Dentallabors beteiligt.
Der Bundesgerichtshof hat hierin eine unangemessene, unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit gesehen, da sich die Zahnärzte vertraglich verpflichtet haben, das Dentallabor mit sämtlichen, bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen. Daher hat es die hierauf gerichteten Vertragsbestimmungen für nichtig erklärt.
Hervorgehoben hat der Bundesgerichtshof, dass die Nachfrageentscheidung nicht nach eigenen Interessen des (Zahn-)Arztes als Nachfrager oder Nachfragedisponent des Patienten getroffen werden dürfe, insbesondere dürfe der (Zahn-)Arzt seine Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließe oder nicht. Diese berufsrechtlichen Ge- und Verbote habe der (Zahn-)Arzt auch dann zu befolgen, wenn er im Rahmen seiner Praxis ein eigenes zahntechnisches Labor im Sinne von § 11 Berufsordnung-Zahnärzte betreibe. Nichts anderes gelte, wenn er ein solches Labor auslagere und von einem dritten betreiben lasse.
Unerheblich ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Kooperation der Zahnärztin mit dem Dentallabor daneben auch noch anderen Zwecken gedient haben möge. Der ausdrücklich formulierte Vertragszweck, wonach der Vertrag der Sicherstellung einer fristgerechten und kontinuierlichen Belieferung mit Dentallaborleistungen in gleichbleibend hoher Qualität, sowie der kontinuierlichen Fortentwicklung der für die zahnmedizinische Behandlung notwendigen Dentallaborprodukte diene, ändere nichts an der dargelegten, verbotenen Beeinträchtigung der (zahn-)ärztlichen Therapieentscheidung.
Quelle: BGH, Urteil vom 23.02.2012, Az. I ZR 231/10
Siehe auch
- Werbung mit Rabatten und Festpreisen durch Zahnärzte unzulässig
- Werbeflyer – Verweisung an Anbieter durch den Arzt
- Medizinrecht nach Themen
Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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