Kooperationsverträge zwischen Zahnärzten und Dentallaboren sind nichtig, wenn sich Zahnärzte verpflichten, das Dentallabor mit sämtlichen bei ihnen anfallenden Leistungen zu
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Kooperationsverträge zwischen Zahnärzten und Dentallaboren sind nichtig, wenn sich Zahnärzte verpflichten, das Dentallabor mit sämtlichen bei ihnen anfallenden Leistungen zu
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