Anspruch auf Sonderbedarfszulassung in bestimmten Fällen

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Es besteht ein Anspruch auf Sonderbedarfszulassung, wenn Versicherte anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km angewiesen sind.

Eine Sonderbedarfszulassung zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten in Teilen eines „großräumigen Landkreises“ (hier: Landkreis Freudenstadt) ist nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe im Regelfall zu erteilen, wenn die Versicherten anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km angewiesen wären.

Im vorliegenden Fall ging es um den Antrag eines Internisten mit den Schwerpunkten Kardiologie und Angiologie. Gleiches hatte das Bundessozialgericht bereits auch im Hinblick auf MRT- und psychotherapeutische Leistungen entschieden.

O. g. Anspruch auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung betrifft den Fall des lokalen Versorgungsbedarfs in einem gesperrten Planungsbereich gemäß § 36 Abs. 1 a Bedarfsplanungsrichtlinie. Hier ist zu beachten, dass sich die Planungsbereiche fachbereichsspezifisch durch das Versorgungsstrukturgesetz zum 01.01.2013 geändert haben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen mussten die neue Bedarfsplanung bis zum 01.07.2013 umsetzen.

Darüber hinaus gibt es gem. § 36 Bedarfsplanungsrichtlinie Ansprüche auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung, wenn ein besonderer Versorgungsbedarf vorliegt, wie er durch den Inhalt eines Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde in der Weiterbildungsordnung für das Facharztgebiet umschrieben ist. Eine Sonderbedarfszulassung kann auch erteilt werden, wenn hierdurch die Bildung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit spezialistischen Versorgungsaufgaben (z. B. kardiologische oder onkologische Schwerpunktpraxis) ermöglicht wird. Darüber hinaus kommt eine Sonderbedarfszulassung für eine Arztgruppe in Betracht, zu deren Gebietsbeschreibung ambulante Operationen gehören, wenn diese Arztgruppe zwar wegen Überversorgung gesperrt ist, die ambulanten Operationen aber nicht in ausreichendem Maße angeboten werden. Auch Dialysepraxen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung.

Ein Sonderbedarf kann auch durch einen angestellten Arzt gedeckt werden.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2012, Az: S 4 KA 5061/11

 


Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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