Kein Anspruch auf Befreiung vom Notdienst: Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass belegärztlich tätige Nephrologen wegen der ihnen obliegenden Verpflichtungen im Rahmen des Dialysebereitschaftsdienstes keinen Anspruch auf Befreiung vom allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst haben.
Die in Gemeinschaftspraxis tätigen Nephrologen hatten die Befreiung vom allgemeinen Bereitschaftsdienst bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragt, da sie einen freiwilligen fachärztlichen nephrologischen Bereitschaftsdienst über 24 h an 365 Tagen im Jahr sicherstellen würden.
Doch weder dieser freiwillige nephrologische fachärztliche Bereitschaftsdienst noch die belegärztliche Tätigkeit stellen nach Auffassung des LSG einen Grund für die Befreiung vom allgemeinen Bereitschaftsdienst dar, da die Nephrologen in Gemeinschaftspraxis tätig sind und auch mehrere Belegärzte derselben Fachrichtung vorhanden sind, so dass eine Aufteilung der Gemeinschaftspraxispartner auf den freiwilligen Bereitschaftsdienst, den belegärztlichen und den allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst möglich ist.
Allgemein führt das LSG aus, dass der einzelne Arzt durch den organisierten Bereitschaftsdienst von seiner anderenfalls bestehenden Verpflichtung zur Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet werde. Als Gegenleistung hierfür müsse jeder Vertragsarzt den Bereitschaftsdienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte mittragen. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes komme eine Befreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führen und ihm zudem aufgrund geringerer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, den Notdienst selbst oder auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen.
Darauf hinzuweisen ist, dass sich die Notdienstordnungen der verschiedenen KVen unterscheiden und daher in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Befreiungsvorschrift greift oder nicht. Ständige Rechtsprechung ist es zudem, dass Ärzte nicht nur an ihrem Hauptsitz sondern zusätzlich am Standort jeder Nebenbetriebsstätte zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet sind. Nicht alle Notdienstordnungen lassen eine Vertretung zu. Die Pflicht zur Teilnahme am Notdienst trifft auch die in einem MVZ angestellten Ärzte.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.07.2013, Az: L 3 KA 77/11
Autorin der Seite: St. Dönnebrink
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